Lenzdruck AG

Allg. Liefer- und Zahlungsbedinungen (AGB)

 1. Geltungsbereich (AGB)

In der grafischen Branche gelten allgemein die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB), soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.

2. Offerten / Angebote / Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise zuzüglich Mehrwertsstauer und Versandkosten.
Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu erfolgen.
Die Firma Lenzdruck AG kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate hinzieht, so ist der Drucker berechtigt, Vorauszahlung zur Deckung seiner Aufwendung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Drucker unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Druckerzeugnis Eigentum der Firma Lenzdruck AG.

4. Lieferfristen

Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Vorlagen, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) vereinbarungsgemäß bei der Firma Lenzdruck AG eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen zuhanden der Firma Lenzdruck AG und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen.
Wird das «Gut zum Druck» nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegung oder Streik, Maschinenschäden, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

5. Abnahmeverzug

Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.

6. Skizzen, Entwürfe

Skizzen, Entwürfe, Originale und digitale Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird. Das Urheberrecht an derartigen Vorlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7. Reproduktionsrecht

Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber der Firma Lenzdruck AG zur Verfügung gestellten Vorlagen, Klischees, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt.

8. Herausgabe von Daten, Reproduktionsunterlagen, Werkzeugen und Originalen

Die vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsunterlagen (Filme, Satz, Daten, Montagen, Druckplatten usw) und Werkzeuge (Stanzformen usw.) bleiben Eigentum der Firma Lenzdruck AG und hindern eine Herausgabe.

9. Werbung

Die Firma Lenzdruck AG behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden oder diese für Eigenwerbung zu verwenden.

10. Mehraufwand

Vom Besteller Verursachter Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptbereinigungen bzw. –überarbeitung sowie nach dem «Gut zum Druck“ verlangte Änderungen, die einen Mehraufwand nach sich ziehen, werden gesondert und zusätzlich verrechnet.

11. Autorkorrekturen

Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen am Umbruch, Datenhandling und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und können nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet werden.

12. Branchenübliche Toleranzen

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.

13. Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

14. Mängelrüge

Die von der Firma Lenzdruck AG gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 7 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst gilt die Lieferung als angenommen. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens. Eine über den Wert der Ware hinausgehende Sekundärhaftung für indirekten Schaden aus Mängeln der Ware wird von der Firma Lenzdruck AG nicht übernommen.

15. Vom Besteller geliefertes Material

Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

16. Abrufaufträge

Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu lasten des Bestellers.

17. Lieferungen, Verpackung

Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis nicht inbegriffen. Der Transport erfolgt zum niedrigsten Tarif. Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert vier Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

18. Haftung

Der Firma Lenzdruck AG übergebenen Manuskripte, Datenträger, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Besteller selbst zu tragen.

19. Proofs

Korrekturabzüge und Ausdrucke (Proofs) sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Drucker druckreif erklärt und mit einer Unterschrift des Bestellers versehen zurückzusenden. Die Firma Lenzdruck AG haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Wird die Zustellung von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Druckers für Satz- und andere Fehler auf grobes Verschulden.

20. Aufbewahrung von Druckunterlagen

Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Datenträgern, Fotolithografien, Nutzenfilmen, Satz, Abzügen sowie Werkzeugen besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine allfällige Lagerung erfolgt gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

21. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Firmensitz der Lenzdruck AG.

22. Gerichtsstand

Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte des Firmensitzes der Lenzdruck AG zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird.

23. Anerkennung

Die Erteilung eines Druckauftrages schließt die Anerkennung der allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) durch den Besteller ein.

 

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